122. Kongress 21.03.-25.03.2012 Naturheilvefahren in der Kinder- und Jugenmedizin. Gemeinsam für gesunde Kinder."

123. Kongress 19.09-23.09.2012 "Schmerztherpie!"

Ausstellerbedingungen

1. Kongresszeiten und -ort

Mit den Kongressen des Zentralverbandes der Ärzte für Naturheilverfahren und Regulationsmedizin ist eine Ausstellung von Erzeugnissen der pharmazeutischen Industrie, der Hersteller von Therapiegeräten, der Reformwarenindustrie sowie verwandter Fabrikationsbetriebe und der Literatur der Naturheilverfahren verbunden.

Die ZAEN Kongresse finden in Freudenstadt im Kongress- und Kurhaus statt. Der Besuch der Aussteller ist auf die Kongressteilnehmer beschränkt.

Öffnungszeiten:
Donnerstag bis Samstag von 9.00 – 18.00 Uhr
Sonntag von 9.00 - 16.30 Uhr

2. Veranstalter und Kongressleitung

Zentralverband der Ärzte für Naturheilverfahren und Regulationsmedizin e.V.,
Am Promenadenplatz 1, 72250 Freudenstadt
Tel. 07441/ 91 858 – 0; Fax 07441/ 91 858-22; E-Mail: info@zaen.org

3. Anmeldung

Die schriftliche Anmeldung des Ausstellers ist ein verbindliches Vertragsangebot an den Veranstalter. Mit der Abgabe des vollständig ausgefüllten und mit einer rechtsgültigen Unterschrift versehenen Anmeldeformulars an den Veranstalter erklärt der Aussteller seine Teilnahme an dem jeweiligen Kongress.

Außerdem erkennt er mit der Abgabe der Anmeldung die Ausstellerbedingungen als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Veranstaltung Beschäftigten und Beauftragten an. Anmeldungen mit Einschränkungen oder Vorbehalt werden in der Regel nicht berücksichtigt.

Der Veranstalter kann Anmeldungen ohne Angabe von Gründen ablehnen oder einzelne Produkte vom Kongress ausschließen. Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe eines Kongressstandes nach eingereichter Anmeldung besteht nicht. Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt und darf nicht verlangt werden.

4. Zulassung

Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet der ZAEN e.V. Mit Eingang der Bestätigung oder einer Rechnung des Veranstalters beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen.

5. Rücktritt

Wird dem Aussteller nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung vom Veranstalter ein Rücktritt zugestanden, so werden zum Zeitpunkte des Rücktritts 50% der Gebühren fällig.


6. Korrespondenz per E-Mail / Internet-Angebot

Der Veranstalter wird vordringlich EMail als Standardkommunikationsmedium nutzen und sämtliche Informationstexte an die im Anmeldeformular genannte geschäftliche E-Mail-Adresse des Ausstellers verschicken.

Aussteller senden Nachrichten bitte an die speziell vom Veranstalter eingerichtete E-Mail-Adresse:
nolting@zaen.org oder info@zaenplus.de

Wichtige Informationstexte rund um die Kongresse werden vom Veranstalter ins Internet unter:
www.zänplus.de gestellt.

7. Standzuteilung

Die Standzuteilung erfolgt durch den Veranstalter nach inhaltlichen Gesichtspunkten, die durch die Einteilung in Produkt- bzw. Kompetenzfelder vorgegeben sind sowie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Flächen innerhalb des Kongressgebäudes. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

Das Eingangsdatum der Anmeldung ist für die Standflächenzuteilung nicht maßgebend. Der Veranstalter ist berechtigt, Größe, Form und Lage der zugeteilten Standfläche zu verändern. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei sie ihm nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Standfläche zuteilt.

Die nachträgliche Veränderung der zugeteilten Standfläche durch den Veranstalter berechtigt den Aussteller nicht zum Rücktritt. Auch werden hierdurch keine Schadenersatzansprüche gegen ihn begründet.

Die Ausstellungsstände haben, je nach den Gegebenheiten der Räume, verschiedene Höhen und Tiefen. Es kann von der Ausstellungsleitung verlangt werden, dass auch die Rückwand oder die Seiten der Standaufbauten vom Aussteller so verkleidet wird, dass ein guter Anblick gesichert ist. Die maximale Höhe von 2,50 m darf nicht überschritten werden.

8. Widerruf der Zulassung

Der Veranstalter ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe der Standfläche insbesondere in folgenden Fällen berechtigt:
- Die Standfläche wird nicht zu der in der Anmeldung genannten Zeit erkennbar belegt.
- Der Aussteller lässt im Falle der Nichtzahlung der Standmiete zu den festgesetzten Terminen eine vom Veranstalter eventuell gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen.
- Die Voraussetzungen für die Standflächenbestätigung seitens des angemeldeten Ausstellers sind nicht mehr gegeben oder dem Veranstalter werden nachträglich Gründe bekannt, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte.
- Der Aussteller verstößt gegen das Hausrecht des Veranstalters.

9. Untervermietung

Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Messeleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten, ihn zu tauschen oder sonst zu überlassen.
Die eventuell von der Kongressleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Die Gebühr hierfür beträgt 10 % der Standmiete.

10. Standmiete

Dem Aussteller wird eine Standmiete jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.

Die Standmiete richtet sich nach den in der Anmeldung angegebenen Preisen. Die angegebenen Preise sind die Mietpreise für den gesamten Zeitraum der Veranstaltung.

11. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist bis zum Ausstellungsbeginn fällig. In der Kostenpauschale sind der Stromverbrauch und die Möbelmiete (Stühle und Tische) enthalten. Etwaige Installationskosten bitten wir mit unserem Vertragselektriker unmittelbar zu regeln. Zur Vermeidung von Netzüberlastungen ist der benötigte Stromanschluss mit Angabe des genauen Anschlusswertes unbeding
t auf dem Anmeldeformular anzugeben.

Nicht gemeldete, benötigte Anschlüsse können ggf. nicht zugelassen werden, desgleichen zu niedrig angegebene Anschlüsse. Zuleitungskabel zu den Steckdosen müssen vom Aussteller gestellt werden. Aus Sicherheitsgründen können schadhafte elektrische Einrichtungen abgeschaltet werden. Alle Stände werden hinsichtlich der Sicherheit vor Eröffnung der Ausstellung abgenommen.

Sollte weiterer Bedarf an Möbeln bestehen, kann dieses bei der Firma Bässler GmbH, Murgtalstr. 101, 72270 Baiersbronn, Tel. 07442/84000 auf eigene Rechnung bestellt werden.

12. Pfandrecht

Für sämtliche noch nicht erfüllten Forderungen des Veranstalters und den daraus entstehenden Kosten kann der Veranstalter gegen den Aussteller an den von dem Aussteller eingebrachten Sachen auf das Messegelände ein Vermieterpfandrecht geltend machen. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann diese nach schriftlicher Ankündigung freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Sachen unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.

13. Gestaltung und Ausstattung der Stände

Allgemeines
Die Kongresse in Freudenstadt sollen auf einem gehobenen Niveau stattfinden und mit einem repräsentativen Ambiente alle Sinne ansprechen. Der Aussteller hat sich daher um eine attraktive Standgestaltung zu bemühen, auf die seitens des Veranstalters größten Wert gelegt wird.

Die Räumlichkeiten lassen keine baulichen oder sonstigen Veränderungen zu. Das Einschlagen von Nägeln, Nadeln, Zwecken usw., sowie das Ankleben irgendwelcher Gegenstände ist nicht möglich. Das Verlegen und kleben von Teppichböden ist nicht gestattet.


Wegen des beschränkten Platzes ist das Anstreichen und Tapezieren in den Ausstellungsräumen nicht erwünscht. Die Firmen werden gebeten, ihre Standaufbauten so anzuliefern, dass hier Arbeiten dieser Art in größerem Umfang nicht anfallen.

Für die jeweilige Beleuchtung des eigenen Messestandes hat der Aussteller selbst zu sorgen. Die allgem. Beleuchtung stellt der Veranstalter. Stände und sonstiges Material müssen an die dafür vorgesehenen Plätze angeliefert werden. Bitte teilen Sie diese Anordnung Ihrem Aufbauteam mit. Wir weisen darauf hin, dass die Stände nur zu den angegebenen Aufbauzeiten aufgestellt werden können. Diese entnehmen Sie bitte dem Anmeldeformular. Auch kann Ausstellungsgut nicht vorher angeliefert oder gelagert werden.

Für den Freudenstädter Kongress wenden Sie sich bitte bei Bedarf an:

Firma Heinzelmann (Lagerräume), Stadtbahnhof, Telefon 07441/ 4171.

Wir bitten Sorge zu tragen, dass Ausstellungsgut auch bis zum Standplatz transportiert wird!

Bewirtschaftung der Standflächen
Die Bewirtschaftung der Stände mit Speisen und Getränken ist grundsätzlich mit dem Veranstalter abzusprechen. Die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen sind Sache des Ausstellers.

Der Veranstalter kann verlangen, dass Gegenstände entfernt werden, die sich als belästigend, gefährdend oder sonst wie ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt Entfernung der Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers.


14. Aufbau

Der Aufbau kann für die Aussteller, die bereits am Mittwoch präsentieren wollen am Dienstag von 7.00 - 20.00 Uhr durchgeführt werden. Für die Aussteller, die ab Donnerstag präsentieren, kann der Aufbau ab Mittwoch des jeweiligen Kongressbeginns ab 18.00 Uhr beginnen. Der Kongress endet offiziell am Sonntag um 18.00 Uhr.
Alle zum Aufbau benötigten Materialien können während der Aufbauzeit am Veranstaltungsort abgeladen werden. Jedoch müssen nach dem Entladen alle Fahrzeuge sofort aus dem Zufahrtsbereich entfernt werden.

15. Standbetreuung und Bewerbung

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit sachkundigem Personal zu besetzen. Die Vorführung von Geräten und Einrichtungen, durch die auf akustische und / oder visuelle Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Kongressbetriebes vom Veranstalter eingeschränkt oder untersagt werden.

Des weiteren verpflichtet sich der Aussteller, anmeldepflichtige Aktionen wie die Wiedergabe von Musik und/ oder der Einsatz audiovisuellen Hilfsmitteln mit Tonwiedergabe ggf. bei der GEMA anzumelden. Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig. Aussteller-Aktionen sollten rechtzeitig angemeldet werden. Dann können sie in die Allgemeinwerbung einfließen.

16. Abbau

Der Abbau kann in Ausnahmefällen am Sonntag bereits um 16.30 Uhr beginnen. Dieses darf allerdings nur geräuschlos und ohne Behinderung von Veranstaltungen geschehen und muß vorher mit dem Veranstalter abgestimmt werden. Die Standfläche ist im ursprünglichen Zustand zurückzugeben.

Unabhängig davon wird dem Aussteller dringend nahe gelegt, für die Beaufsichtigung seines Standes und seiner Ausstellungsgegenstände selbst zu sorgen und eine geeignete Versicherung gegen Personen-, Sachschäden und Diebstahl selbst abzuschließen. Die Sorgfaltspflicht obliegt jedem Aussteller selbst, insbesondere bei wertvollen Ausstellungsgütern. Zur Nachtzeit sollten wertvolle und leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss genommen werden. Eine Haftung des Veranstalters für Verlust oder Zerstörung von Ausstellungsgütern oder Standteilen ist ausgeschlossen.

17. Haftung

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, Diebstahl oder sonstigen Untergang von Ausstellungsgütern und Standausstattungen, Sach- und Personenschäden und deren Folgeschäden. Der Aussteller ist grundsätzlich verpflichtet, selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abschluss entsprechender Versicherungen oder die Erweiterung bestehender betrieblicher Versicherungen wird daher dringend empfohlen.

Jeder Aussteller verpflichtet sich, die orts- und branchenspezifischen, bau- und gewerbeaufsichtlichen Vorschriften sowie die berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen im Messebereich genau einzuhalten. Der jeweilige Aussteller trägt für die Einhaltung der Vorschriften allein die Verantwortung.

Der Aussteller haftet dem Veranstalter entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Er haftet für sämtliche von ihm und / oder seinen gesetzlichen Vertretern /Erfüllungsgehilfen verursachten Sach- und Personenschäden an dem ihm zur Verfügung gestellten Ausstellungsflächen sowie der gesamten weiteren von ihm und / oder seine gesetzlichen Vertretern / Erfüllungsgehilfen mitbenutzen und angemieteten Flächen und Gegenständen am Veranstaltungsort.

18. Änderung / Absage der Veranstaltung

Der Veranstalter ist aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, unvorhersehbarer Ereignisse oder aus anderen, vom Veranstalter nicht zu vertretende Gründen berechtigt, den Ausstellungsbereich oder Teile davon vorübergehend oder auf Dauer zu räumen, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen oder ganz abzusagen.

Der Veranstalter ist auch berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, wenn auf Grund der Ausstelleranmeldungen deren Durchführung betriebswirtschaftlich nicht zumutbar ist. In allen Fällen kann der Aussteller keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Veranstalter herleiten.

19. Hausrecht

Der Veranstalter übt während der gesamten Veranstaltung auf dem gesamten Kongressgelände das Hausrecht aus.

20. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ausstellerbedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

21. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters. Dem Veranstalter bleibt jedoch vorbehalten, seine Ansprüche am Sitz des Ausstellers geltend zu machen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Aussteller und Veranstalter ist deutsches Recht maßgebend.

Stand: Mai 2011